Meldungen
Meldungen zur Sozialversicherung sind von dem Arbeitgeber an die Krankenkasse des Beschäftigten online abzugeben. Die Abgabe der zu erstellenden Meldungen ist an Fristen gebunden. Einige wichtige Vorschriften haben wir Ihnen nachstehend zusammengestellt:
| Art | Frist |
| Beginn einer Beschäftigung (Anmeldung) | innerhalb von 6 Wochen |
| Ende einer Beschäftigung (Abmeldung) | innerhalb von 6 Wochen |
| Unterbrechung der Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) | innerhalb von 6 Wochen |
| Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) | innerhalb von 6 Wochen |
| Entgeltbescheinigung am Jahresende | bis 15.April des folgenden Jahres (Jahresmeldung) |
Bei der maschinellen Übermittlung der Meldedaten (DEÜV-Verfahren) ist die Krankenkassen-Betriebsnummer 168 399 84 zu verwenden.
Erstellung von Meldungen
Seit dem 01.01.2006 dürfen Meldungen zur Sozialversicherung nicht mehr in Papierform an die Krankenkassen versendet werden. Für kleinere Unternehmen bedeutet die Anschaffung einer entsprechenden Software eine erhebliche finanzielle Belastung.
Haben Sie Interesse an einer kostenfreien Software? Sie erstellt Ihnen online die abzugebenden Meldungen zur Sozialversicherung. Mit wenigen Klicks haben Sie das Meldeverfahren erledigt und den beteiligten Krankenkassen die Meldungen online übermittelt.
Selbst für ungeübte User wird die Handhabung schnell zur Routine. Übrigens, diese Software berechnet Ihnen auch die monatlich abzuführenden Beiträge. Zusätzlich erstellt und versendet sie auch online Ihre Beitragsnachweise. Wir haben den Link für Sie bereit gestellt. Bei Interesse klicken Sie bitte hier.
Möchten Sie noch weitere Informationen? Rufen Sie uns einfach an. Das BKK Team hilft Ihnen gerne.
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