Kinderpflege-Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich krankenversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist ferner, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Für jedes Kind besteht ein Anspruch von 10 Arbeitstagen, für alleinerziehende Versicherte von längstens 20 Arbeitstagen.

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