Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Mini-Job) darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt EUR 400 nicht übersteigen. Der Arbeitgeber hat eine Pauschalabgabe von 30 % zu zahlen (Steuer 2 %, Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13 %).
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten beträgt die Pauschalabgabe 12 % (Steuer 2 %, Rentenversicherung 5 %, Krankenversicherung 5 %).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt das für eine kostenfreie Familienversicherung unschädliche Gesamteinkommen monatlich EUR 400.
Da Minijobber grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche dadurch, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge entrichtet. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie aber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Näheres hierzu erfahren Sie bei der Bundesknappschaft oder klicken Sie bitte hier.
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Bei Mini-Jobs in Privathaushalten beträgt die Pauschalabgabe 12 % (Steuer 2 %, Rentenversicherung 5 %, Krankenversicherung 5 %).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt das für eine kostenfreie Familienversicherung unschädliche Gesamteinkommen monatlich EUR 400.
Da Minijobber grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche dadurch, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge entrichtet. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie aber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Näheres hierzu erfahren Sie bei der Bundesknappschaft oder klicken Sie bitte hier.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne eine daneben ausgeübte versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden für die versicherungsrechtliche Beurteilung weiterhin zusammengerechnet.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer ausgeübten versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung werden für die versicherungsrechtliche Beurteilung dagegen nicht mehr zusammengerechnet.
Sofern nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mehr.
Mehrere Mini-Jobs, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, sind - bis auf die zeitlich zuerst aufgenommene - mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen.
In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen allerdings nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet.
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Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer ausgeübten versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung werden für die versicherungsrechtliche Beurteilung dagegen nicht mehr zusammengerechnet.
Sofern nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mehr.
Mehrere Mini-Jobs, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, sind - bis auf die zeitlich zuerst aufgenommene - mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen.
In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen allerdings nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist.
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Die zuständige Datenannahmestelle für Beitragsnachweise und Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist auf die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen worden. Meldungen für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnte und kurzfristig geringfügig Beschäftigte) sind seit dem 01.04.2003 ausschließlich an diese Stelle zu richten. Die Pauschalabgabe (Beiträge und Steuer) ist an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale ist für den Personenkreis der geringfügig Beschäftigten auch die Ausgleichskasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Zu erreichen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in 44781 Bochum. Auskünfte erhalten sie unter dem Service-Telefon 01801 200 504.
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Zu erreichen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in 44781 Bochum. Auskünfte erhalten sie unter dem Service-Telefon 01801 200 504.
Eine Beschäftigung wird im Gleitzonenbereich ausgeübt, wenn das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR liegt. Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Personen, die zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Hier können Sie den BKK Gleitzonenrechner starten.
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