Hospiz
Versicherte unserer BKK, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, erhalten einen Zuschuss zu den Kosten stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ - medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder durch die Familie nicht erbracht werden kann.
Die BKK zahlt die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung evtl. Ansprüche aus der Pflegeversicherung zu 90 v.H., bei Kinderhospizen zu 95 v.H.
Zuschussfähig sind maximal die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
Haben Sie noch Fragen? Hier geht es zum Kontaktformular.
Die BKK zahlt die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung evtl. Ansprüche aus der Pflegeversicherung zu 90 v.H., bei Kinderhospizen zu 95 v.H.
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