Pflege

Die Leistungen unserer Pflegekasse sichern Sie ab gegen die erheblichen finanziellen Risiken im Falle der Pflegebedürftigkeit. Häusliche Pflege liegt - im Gegensatz zur vollstationären Pflege - vor, wenn der Pflegebedürftige in seinem eigenen Haushalt oder einem Haushalt, in den er aufgenommen ist, gepflegt wird. Darüber hinaus können bestimmte Personen, z. B. Bewohner von Altenheimen, die Leistungen der häuslichen Pflege auch „außerhalb des eigenen Haushalts" in Anspruch nehmen.

Drei Stufen der Pflegebedürftigkeit


Pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung „für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen". Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in drei Pflegestufen eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte des MDK begutachten die Pflegebedürftigkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich.

„Vorversicherungszeit" notwendig

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege eine Vorversicherungszeit von mindestens 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung erfüllt sein.

Pflegekurse und soziale Absicherung


Zur Schulung von Angehörigen und Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, bietet bzw. organisiert unsere Pflegekasse kostenlose Ausbildungsmaßnahmen. Pflegepersonen sind unter Umständen auch unfall- und darüber hinaus sogar rentenversichert. Wir informieren Sie gerne!
Für alle Leistungen unserer Pflegekasse gilt: Lassen Sie sich bitte in jedem Einzelfall vor Inanspruchnahme von uns beraten.

Den Antrag können Sie sich hier ausdrucken:

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Pflegehilfsmittel, technische Hilfen, Verbesserungen des Wohnumfeldes

Unsere Pflegekasse übernimmt auch Kosten für Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und Verbesserungen des Wohnumfeldes, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Bitte wenden Sie sich direkt an uns. Der Hilfsmittelberater der BKK hilft Ihnen gerne weiter.
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Pflegesachleistungen oder Geldleistung

Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Pflege-Sachleistungen (Pflegeeinsätze professioneller Pflegedienste, die von der Pflegekasse direkt bezahlt werden) oder die Geldleistung (Pflegegeld, das den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe (siehe Tabelle).

Pflegebedürftige können auch die sog. Kombinationsleistung wählen, d. h. die Sachleistungen und die Geldleistung jeweils teilw
eise beanspruchen. An diese Entscheidung ist man aber für mindestens sechs Monate gebunden.

st man aber für mindestens sechs Monate gebunden.
Pflegestufe   Pflegesachleistung
je Monat
oder Geldleistung
je Monat
I. erheblich
Pflegebedürftig
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von EUR 440,00   EUR 225,00
II. Schwerpflege-
bedürftig
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von EUR 1.040,00   EUR 430,00
III. Schwerstpflege-
bedürftig
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von EUR 1.510,00 (in besonders schweren Fällen auch bis zu EUR 1.918,00)   EUR 685,00
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Tages- und Nachtpflege

Wenn ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden kann, übernimmt unsere Pflegekasse - bis zum gesetzlichen Höchstbetrag der entsprechenden Pflegestufe - die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung, einschließlich der notwendigen Fahrkosten. Zusätzlich kann der Pflegebedürftige Pflege-Sachleistungen oder Pflegegeld beanspruchen. Der Wert beider Leistungen zusammen darf maximal 150 % der Höchstbeträge für Pflege-Sachleistungen bzw. für Pflegegeld betragen.
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Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt unsere Pflegekasse Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für längstens vier Wochen und höchstens 1.470 Euro im Kalenderjahr. Bei einer Ersatzkraft, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder mit ihm bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird die Verhinderungspflege in Höhe des Pflegegeldes vergütet. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist in jedem Fall, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
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Vollstationäre Pflege

Unsere Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Leistungen bei vollstationärer Pflege, also in den Fällen, in denen Pflegebedürftige auf Dauer in einem Pflegeheim betreut werden, mit dem unsere Pflegekasse einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Voraussetzung ist, dass eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, etwa weil keine Pflegeperson vorhanden ist oder der Umfang der Pflege eine stationäre Pflege erfordert.

Leistungen der vollstationären Pflege (Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung) übernehmen wir je nach Pflegestufe bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von EUR 1.510,00, in Ausnahmefällen - wenn ein außergewöhnlich umfangreicher und intensiver Pflegeaufwand notwendig ist - sogar bis zu EUR 1.825,00 im Monat.
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Zusätzliche Betreuungsleistungen

Leistungen für Pflegende

Soziale Absicherung  

Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, sind bei der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicheung versichert. Die BKK Beiersdorf - Pflegekasse zahlt für diese Pflegepersonen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Pflegebedürftige von dieser Person mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird und die Pflege nicht erwerbsmäßig ist.  


Beitragszuschüsse während Pflegezeit (Freistellung von der Arbeit für max. 6 Monate)

Zur Pflege eines nahen Angehörigen kann sich ein Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten für maximal sechs Monate unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Sofern in dieser Zeit keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig in seiner bisherigen Kranken- und Pflegekasse weiterversichern. Auf Antrag zahlt die Pflegekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Außerdem übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse, wenn die Pflegeperson den pflegebedürftigen Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt.


Pflegekurse  

Zur Schulung von Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen, bietet die Pflegekasse kostenlose Pflegekurse an.
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Kurzzeitpflege

Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend nicht in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden kann, kommt die Kurzzeitpflege in Frage. Diese wird - z. B. als vollstationäre Pflege in dafür zugelassenen Einrichtungen - für einen Übergangszeitraum (längstens 4 Wochen pro Kalenderjahr, bis zu 1.470 €) im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung oder in Krisensituationen durch unsere Pflegekasse zur Verfügung gestellt.
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